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   OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - I-1 U 225/10   

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https://dejure.org/2012,102866
OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - I-1 U 225/10 (https://dejure.org/2012,102866)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.02.2012 - I-1 U 225/10 (https://dejure.org/2012,102866)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - I-1 U 225/10 (https://dejure.org/2012,102866)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 1 U 225/10
    Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, veröffentlicht in NJW 2010, 1445; Rdnr. 10, zitiert nach Juris, mit Hinweis auf BGH VersR 2008, 1370, Rdnr. 14).

    Wie bereits ausgeführt, verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Notarmaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, Rdnr. 10, zitiert nach Juris).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93

    Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 1 U 225/10
    Es handelt sich aber nur um einen unter einer Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993, Az.: VI ZR 20/93, veröffentlicht in NJW 1993, 3321, Rdnr. 12, zitiert nach Juris).

    In diesem Zusammenhang hat er auch auf die vorerwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1993, 3321 = NZV 1994, 21) verwiesen (Bl. 5 d.A.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 1 U 225/10
    Damit steht die Frage des Prognoserisikos im Raum, welches allgemein - wie etwa bei der Überschreitung des Kostenvoranschlages für eine unfallbedingte Kfz-Reparatur - den Schädiger trifft (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 24, Rdnr. 29 mit Hinweis auf BGH NZV 1992, 66, 67 und zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 1 U 225/10
    Der Geschädigte verstößt allerdings nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, veröffentlicht in NJW 2010, 1445; Rdnr. 10, zitiert nach Juris, mit Hinweis auf BGH VersR 2008, 1370, Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 10.04.2018 - 1 U 86/17

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat 26.11.2013, 1 U 21/13; 14.02.2012, 1 U 225/10).

    Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100% über dem Verdienstausfall lagen (vgl. BGH 19.10.1993, VI ZR 20/93 = NJW 1993, 3321 m.w.N.; Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13 und Senat, 14.02.2012, 1 U 225/10).

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2013 - 1 U 21/13

    Feststellung einer Vorfahrtverletzung nach den Grundsätzen des Beweises des

    Dies gilt konkret auch für den Nutzungsausfall eines Fahrzeuges in einem Personenbeförderungsunternehmen (BGH NJW 1993, 3321; Leng DAR 2001, 43, 45 Senat a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-1 U 225/10).

    Der Geschädigte verstößt nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010, Az.: VI ZR 139/08, veröffentlicht in NJW 2010, 1445, Rdnr. 10 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGH VersR 2008, 1370, Rdnr. 14; Senat, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-1 U 225/10).

    Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es vertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen "good will" sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100 % über dem Verdienstausfall lagen (BGH a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen; Senat, Urteil vom 14. Februar 2012, Az.: I-1 U 225/10).

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